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HRP Einzelnachricht

 

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COVInsAG – Anfechtungsversicherung weiter unverzichtbar

Erstellt von Detlef Heydt | |   HRP

Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz

Die COVID-19-Pandemie bedroht derzeit viele Unternehmen - auch jene, die vor Beginn der Corona-Krise noch keine finanziellen Probleme hatten. Das neue Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) soll die Folgen der Krise für deutsche Unternehmen abmildern und ihnen Schutz in diesem Fall bieten.

Unter anderem werden die Anfechtungsrechte der Insolvenzverwalter für dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 eingeschränkt.

Das Risiko von Unternehmen, dass die Zahlungen ihrer Kunden in einem späteren Insolvenzverfahren angefochten werden, wird somit reduziert.

Sicherungen oder Befriedigungen, auf die "in der Art und zu der Zeit" ein Anspruch bestand, sind daher im Grundsatz nicht anfechtbar.

Eine Anfechtungsversicherung bleibt aus Kreditversicherer-Sicht dennoch unverzichtbar, denn Zahlungen an bereits vor der Krise in Schieflage geratene Unternehmen können weiter angefochten werden!

Weitere Informationen zur Anfechtungsversicherung finden Sie auf HRP-Webseite

Eigenmeldung von Heydt, Reims & Partner GmbH & Col KG - kurz: HRP
07.05.2020

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