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HRP Einzelnachricht

 

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Kreditversicherung - Factoring - alternative Finanzierungsformen

BDI - Fallstricke für Verbriefungen und Factoring im Umsatzsteuerrecht beseitigen

Erstellt von Detlef Heydt | |   atevis

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zum Anwendungsbereich des § 13c im Umsatzsteuergesetz könnte empfindliche negative Folgewirkungen für die Unternehmensfinanzierung haben. Die Verbriefung von Handels- und Leasingforderungen sowie das Factoring könnten erheblich erschwert werden. Der BDI hat in der Sache erneut interveniert.

Bereits Anfang September 2016 hatten sich der BDI und weitere Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in besagter Angelegenheit an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Finanzministerien der Bundesländer gewandt. Die umsatzsteuerliche Regelung begründet einen Haftungstatbestand zu Lasten des Empfängers einer abgetretenen Forderung. Danach haftet der Käufer für Umsatzsteuerrückstände seiner Kunden in Höhe der in den angekauften Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer. 

Problematisch ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 2015. Dies stellt fest, dass die Haftung des Abtretungsempfängers für die in dem Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer grundsätzlich gilt. Für die Verbriefung von Handels- und Leasingforderungen sowie für das Factoring kann das zu erheblichen Problemen führen. Das Risiko einer möglichen Inhaftungnahme würde wohl eingepreist werden und die auf Forderungsverkauf basierenden Finanzierungsformen verteuern.

Die Verbände hatten seinerzeit für eine Beibehaltung der bisherigen Regelung bzw. eine ergänzende Klarstellung plädiert, die ausreichende Planungs- und Rechtssicherheit für Factoring und Verbriefungen sowie alle im Rechtsverkehr der Forderungsabtretung Beteiligten bietet. Zur Unterstützung ihres Anliegens haben die Spitzenverbände in einer ergänzenden Eingabe Anfang November 2016 vorgeschlagen, die Chancen des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes zu nutzen, den in § 13c UStG enthaltenen Haftungstatbestand abzuschaffen, zumindest aber eine klarstellende Regelung umzusetzen.

Dazu wird folgende Gesetzesergänzung vorgeschlagen:

„In den Fällen des Forderungsverkaufs gilt die Forderung nicht durch den Abtretungsempfänger als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung erhalten hat.“

Mit dieser Regelung würde eine die Rechtssetzung klarstellende Vereinfachung erreicht, die die in der Praxis bewährte Regelung rechtlich absichert und Negativfolgen für die Finanzierung der Unternehmen vermeidet.

Originalquelle:
Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)
Breite Straße 29
10178 Berlin

Dr. Reinhard Kudiß | Referent
Research, Industrie- und Wirtschaftspolitik
BDI e.V.
+493020281422
+493020282422

Die NEWS werden redaktionell bearbeitet von:

 Detlef Heydt

Fach- und  Spezialmakler für Kreditversicherung, Factoring, Einkaufsfinanzierung, Auftragsfinanzierung und Beteiligungskapital für den Mittelstand. Betreiber eines Internetportal für das Forderungs- und Finanzierungsmanagement und alternative, bankenunabhängige Finanzierungen im deutschsprachigen Raum. 

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