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HRP Einzelnachricht

 

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BFH-Urteil erschwert Verbriefungen

Erstellt von Detlef Heydt | |   HRP

Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom Dezember 2015 wird eine Verwaltungsregelung außer Kraft gesetzt, die bisher eine sachgerechte Einschränkung des Anwendungsbereichs der umsatzsteuerlichen Haftungsregelung des § 13a UStG ermöglicht hat.

Danach haftet der Käufer für Umsatzsteuerrückstände seiner Kunden in Höhe der in den angekauften Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer. Für Verbriefungen, aber auch für andere Formen der Forderungsübertragung, wie z. B. Factoring und Forfaitierung, bedeutet das BFH-Urteil ein erhebliches Erschwernis.

In § 13c UStG wird geregelt, dass der Abtretungsempfänger einer Forderung den Finanzbehörden für die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer haftet, sofern der Abtretende seiner Steuerpflicht nicht nachkommt. Das bedeutet: Obgleich er dem Verkäufer einen Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer bereits bezahlt hat, kann das Finanzamt bei Ausfall des Verkäufers den Käufer noch einmal in Anspruch nehmen.  

BFH-Urteil bestätigt Haftung des Forderungserwerbers

Um solche unerwünschte Rechtsfolgen zu vermeiden, hatte das BMF seinerzeit mit Rundschreiben vom 24. Mai 2004 klargestellt, dass diese Regelung nicht gilt, wenn der Forderungskäufer den vollen Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer an den Verkäufer bereits entrichtet hat. Diese Auslegung ist aus unserer Sicht sachgerecht. Denn durch Zahlung des Kaufpreises erhält das abtretende Unternehmen im entsprechenden Umfang Liquidität zur Entrichtung der anteiligen Umsatzsteuer, so dass für eine Haftung des Forderungserwerbers kein sachlicher Grund besteht. Mit dieser Regelung konnten denn auch alle Beteiligten gut leben.

Jedoch hat der Bundesfinanzhof nun in einem Urteil vom 16. Dezember 2015 festgestellt, dass die Haftung des Abtretungsempfängers für die in dem Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer grundsätzlich gilt. Dies würde für die Verbriefung von Handels- und Leasingforderungen, aber auch für das Factoring und die Forfaitierung von Leasingforderungen erhebliche Probleme aufwerfen. Das Risiko einer möglichen Inhaftungnahme würde wohl eingepreist werden und würde die auf Forderungsverkauf basierenden Finanzierungsformen erheblich verteuern. Als Lösungsweg verweist der BFH jedoch darauf, dass der Käufer der Haftung entgehen kann, indem er die in den abgetretenen Forderungen enthaltende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt und die Kaufpreiszahlung an den Abtretenden entsprechend kürzt. Jedoch würde ein derartiges Verfahren nicht nur erheblichen Aufwand bei Unternehmen und Leasinggesellschaften mit sich bringen. Es wäre auch kaum in den Finanzverwaltungen umsetzbar, denn diese müssten ja faktisch in der Lage sein, Zahlungen des Forderungskäufers entgegenzunehmen und diese mit den ebenfalls vom Forderungskäufer vorgenommen Zahlungen jederzeit abzugleichen.  

Anmerkung BDI:
Im Interesse der verbriefenden Unternehmen und Leasinggesellschaften, aber auch im Interesse der Finanzbehörden, die ansonsten bald mit Direktzahlungen von Forderungskäufern konfrontiert werden, durch eine Klarstellung im Gesetz sichergestellt werden, dass die Haftungsfreistellung in Höhe eines als Gegenleistung für die Forderungsabtretung gezahlten Entgelts weiterhin Bestand hat.

Hier geht es zum Urteil: 
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=32861 

Originalquelle:
Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Dr. Reinhard Kudiß | Referent
Research, Industrie- und Wirtschaftspolitik
Newsletter | FOKUS Finanzmarkt, 26.07.2016
BDI e.V.

Die NEWS wurden redaktionell bearbeitet von:

 Detlef Heydt

Fach- und  Spezialmakler für Kreditversicherung, Factoring, Einkaufsfinanzierung, Auftragsfinanzierung und Beteiligungskapital für den Mittelstand. Internetportal für das Forderungs- und Finanzierungsmanagement und alternative, bankenunabhängige Finanzierungen.

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