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HRP Einzelnachricht

 

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Kreditversicherung - Factoring - alternative Finanzierungsformen

Forderungsabsicherung - KonTraG

Erstellt von Detlef Heydt | |   HRP

Maßnahmen zur Forderungsabsicherung sind für Vorstände und Geschäftsführer eine gebotene Pflicht.

Als Artikelgesetz, das bestehende Gesetze ergänzt und ändert, bezieht sich das KonTraG auf das Aktiengesetz; (AktG), das Handelsgesetzbuch (HGB), die Wirtschaftsprüferverordnung (WPO) und das GmbH-Gesetz.

Die für die Praxis wichtigste Forderung des Gesetzes betrifft vorbeugende Maßnahmen gegen unternehmerische Risiken – hierzu zählt auch das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen aufgrund wirtschaftlicher oder politischer Schadenfälle.

Vorstände/Geschäftsführer von Unternehmen werden verpflichtet, ein Risikomanagement einzuführen:
„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ (§ 91 Abs. 2 AktG).

(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

Zugleich müssen Vorstände Risiken für das Unternehmen vorausschauend analysieren und darüber berichten. „Im Lagebericht ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.“ (§§ 289 Abs. 1 und 315 HGB)

Die Maßnahmen des Managements zur Risikovorsorge werden in die Unternehmensprüfung der Wirtschaftsprüfer einbezogen. „Dabei ist auch zu prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend; dargestellt sind.“ (§ 317 Abs. 2 HGB).

Diese Verpflichtung zwingt die Geschäftsführung faktisch dazu, gleichzeitig über beabsichtigte und bereits eingeleitete Gegenmaßnahmen gegen ungünstige Entwicklungen zu berichten. Oftmals werden Risiken auf Dritte abgewälzt, etwa auf Kreditversicherer.

Bei einer detaillierten Lageberichterstattung besteht die Gefahr, dass Konkurrenten, Lieferanten, Kunden und Anteilseigner Informationen erhalten, die sich wiederum Risiko erhöhend auswirken können.

Risiken sind nur berichtspflichtig, wenn sie wirtschaftlich tatsächlich eine Gefahr für die künftige Entwicklung darstellen; bei entsprechender Absicherung ist dies nicht mehr der Fall.

Fazit:
Erleidet ein Unternehmen einen größeren Forderungsausfall, stellt sich meist die Frage, warum dieser nicht am Kreditversicherungsmarkt abgesichert wurde, unabhängig von der Tatsache ob die Insolvenzzahlen insgesamt stagnieren, steigern oder fallen. In der Regel entsteht  jeder dritte Forderungsausfall als Folge aus einer Insolvenz und daher ist die ist daher eine Absicherung von potentiellen Forderungsausfällen dringend geboten. Prämienzahlungen können kalkuliert werden, Forderungsausfälle nicht. 

Als Fach- und Spezialmakler haben wir die Kontakte und Kenntnisse, um Sie im Bereich der Forderungsabsicherung mit einer Kreditversicherung bestmöglich gegen Forderungsverluste abzusichern. 

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. 

Die NEWS wurden redaktionell bearbeitet von:



Detlef Heydt

Fach- und  Spezialmakler für Kreditversicherung, Factoring, Einkaufsfinanzierung, Auftragsfinanzierung und Beteiligungskapital für den Mittelstand. Internetportal für das Forderungs- und Finanzierungsmanagement und alternative, bankenunabhängige Finanzierungen.

Ihr Ansprechpartner:

Bild_Bodo_Kibgies_kl.jpg Bodo Kibgies -  Fon: 06023 | 9477 662 

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