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Glossar

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Arrest
Beschreibungen des Begriffes:

Gerichtlich Anordnung

Hierunter versteht man eine gerichtliche Anordnung innerhalb eines entsprechenden Verfahrens zu dem Zweck, eine zukünftige Zwangsvollstreckung zu sichern. Voraussetzung ist das glaubhafte Vorhandensein eines Arrestgrundes ? wie z. B. befürchtete Vereitelung oder Erschwerung einer Zwangsvollstreckung ? sowie eines Arrestanspruches. Letzterer ist eine Geldforderung oder ein Anspruch, der zu einer Geldforderung werden kann.

Beim Arrest muss zwischen dem persönlichen und dem dinglichen (sachlichen) Arrest unterschieden werden. Der persönliche hat den Zugriff auf die Person des Schuldners (in Form einer Freiheitsbeschränkung) zum Inhalt. Der dingliche Arrest beinhaltet den Zugriff auf das gesamte Vermögen (beweglich und unbeweglich) des Schuldners durch eine Pfändung oder einen Grundbucheintragung (vgl. §§ 916 ff. ZPO).

Typ des Begriff: definition
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