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Glossar

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Bürgschaftsverpflichtung durch Kreditauftrag
Beschreibungen des Begriffes:

§778 BGB

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben (§ 778 BGB), übernimmt hierbei die Verpflichtungen eines Bürgen. Der Vertrag über einen Kreditauftrag kann formfrei geschlossen werden und bedarf nicht der Schriftform des Bürgschaftsversprechens. Der Kreditauftrag ist ein auf die Gewährung von Kredit gerichtetes Auftragsverhältnis, aus dem der Auftraggeber dem Beauftragten für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge haftet. Der Beauftragte muss mithin eine eigene Vertragspflicht zur Kreditgewährung übernehmen und nicht lediglich dem Auftraggeber eine Gefälligkeit erweisen oder im Namen des Auftraggebers als sein Vertreter agieren.

In der Regel wird von der Bankseite eine selbstschuldnerische Bürgschaft verlangt, bei der auf den Bürgen zurückgegriffen werden kann, ohne dass der Gläubiger zuvor einen Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner durchgeführt haben muss. Bürgschaften werden in der Praxis von Kreditinstituten, Kreditversicherern und PrivatpersonenFactoring" lang=""> gestellt.

Zur Förderung von Existenzgründungen und kleineren mittelständischen Unternehmen bestehen in allen Bundesländern Bürgschaftsbanken, die unter bestimmten Voraussetzungen Bürgschaften für Darlehen übernehmen.

Typ des Begriff: definition
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