Detailansicht für den Begriff
- Name des Begriffes: Objektive Gefahrerhöung
- Beschreibungen des Begriffes:
Begriff aus der Versicherung
Vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängige Gefahrerhöhung. Beispiel: Der Gesetzgeber verschärft ein Haftpflichtgesetz. Hier kann der Versicherer innerhalb eines Monats kündigen (§ 27 I VVG). Leistungsfreiheit des Versicherers wegen versäumter Anzeige ist nach § 28 VVG möglich.
Siehe auch: Anzeige- und Verhaltenspflichten
- Typ des Begriff: definition