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Glossar (Detailansicht)

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Unternehmerpfandrecht
Beschreibungen des Begriffes:

Begriif aus dem BGB | § 647 BGB

§647 BGB - Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

Typ des Begriff: definition
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