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- Name des Begriffes: Amtsgericht
- Beschreibungen des Begriffes:
Unterste Stufe des Gerichtsaufbaus
Das Amtsgericht bildet in bürgerlichen Streitigkeiten und Strafsachen in der Regel die unterste Stufe im Gerichtsaufbau (1. Instanz). Verfahren beginnen dort. Die Tätigkeiten erstrecken sich vorrangig auf das Zivil- und Strafrecht. Unter anderem ist das Amtsgericht für Klageverfahren zuständig. Ferner werden bei den Amtsgerichten unter anderem das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es ist daher auch das Registergericht. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro. Es wird auch als Vollstreckungsgericht in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht tätig.
- Typ des Begriff: definition