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- Name des Begriffes: Gefahrerhöhung
- Beschreibungen des Begriffes:
Umstände, die die Kreditwürdigkeit verschlechtern
Nach Vertragsschluss (oder nach Antragstellung, § 29 a VVG) eintretender Umstand, der zu einer ungünstigen Veränderung der Gefahrenlage für den Versicherer führt.
Die Erhöhung des Risikos ist vom Versicherungsnehmer vorgenommen oder der Versicherungsnehmer gestattet die Vornahme durch einen Dritten (§ 23 I VVG). Ist die willkürliche Gefahrerhöhung verschuldet, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 25 I VVG). Der Versicherer kann fristlos kündigen (§ 24 I VVG). Unverschuldete willkürliche Gefahrerhöhung müssen unverzüglich angezeigt werden, sonst ist der Versicherer nach § 25 Abs. 2 leistungsfrei.
Objektive Gefahrerhöhung:
Vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängige Gefahrerhöhung. Beispiel: Der Gesetzgeber verschärft ein Haftpflichtgesetz. Hier kann der Versicherer innerhalb eines Monats kündigen (§ 27 I VVG). Leistungsfreiheit des Versicherers wegen versäumter Anzeige ist nach § 28 VVG möglich.
- Typ des Begriff: definition