Detailansicht für den Begriff
- Name des Begriffes: Unterschlagung
- Beschreibungen des Begriffes:
Begriff aus dem Strafrecht | § 246 StGB
Wer eine im Eigentum eines anderen stehende bewegliche Sache, die er im Besitz hat, sich rechtswidrig "zueignet", wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft ( § 246 StGB ). War die Sache dem Täter anvertraut, lautet das Strafmaß bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
- Typ des Begriff: definition