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Glossar

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Unterschlagung
Beschreibungen des Begriffes:

Begriff aus dem Strafrecht | § 246 StGB

Wer eine im Eigentum eines anderen stehende bewegliche Sache, die er im Besitz hat, sich rechtswidrig "zueignet", wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft ( § 246 StGB ). War die Sache dem Täter anvertraut, lautet das Strafmaß bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Typ des Begriff: definition
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