Detailansicht für den Begriff
- Name des Begriffes: Anhang zum Jahresabschluss
- Beschreibungen des Begriffes:
Pflichtbestandteil des JA bei Kapitalgesellschaften
Für Kapitalgesellschaften ist der Anhang Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB). Ausnahme: Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB. Zweck des Anhangs ist die Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Kapitalgesellschaft und darüber hinaus von zusätzlichen Informationen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss haben. Wie auch die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung ist der Anhang gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Im Anhang sind diejenigen Angaben zu machen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind. Darüber hinaus sind Angaben zu Posten zu tätigen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- oder Verlustrechnung aufgenommen wurden (§ 284 Abs. 1 HGB).
- Typ des Begriff: definition