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Glossar

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Anzeige- u. Verhaltenspflichten
Beschreibungen des Begriffes:

Begriff aus Kreditversicherung - Factoring

Der Versicherungsnehmer hat alle ihm bei Beantragung des Versicherungsschutzes bekannten sowie die ihm anschließend bekannt werdenden Umstände die für die Übernahme des Versicherungsschutzes, insbesondere für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit seiner einzelnen Kunden erheblich sein können, dem Versicherer anzuzeigen (z.B. Nichteinlösung eines Schecks).

Der Versicherungsnehmer hat Fälle drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit seiner einzelnen Kunden unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich dem Versicherer anzuzeigen. Sonstige gefahrerhöhende Umstände sind ebenfalls unverzüglich anzeigepflichtig. Bei Gefahrerhöhung oder aus sonstigen ihm berechtigt erscheinenden Gründen kann der Versicherer jederzeit den Versicherungsschutz für den betroffenen Kunden beschränken oder aufheben.

Diese Maßnahme des Versicherers wird wirksam mit Zugang der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Der bedingungsgemäß bestehende Versicherungsschutz für die bis zum Eingang der Mitteilung bei Versicherungsnehmer entstandenen Forderungen aus Warenlieferungen und erbrachten Dienstleistungen bleibt unberührt. Wird der Versicherungsschutz aufgehoben, so ist ein Nachrücken unversicherter Forderungen ausgeschlossen.

Typ des Begriff: definition
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