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Glossar

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Bargebot
Beschreibungen des Begriffes:

I.d.R. im Rahmen einer Zwangsversteigerung

Hierunter versteht man den Teil des Gebotes bei einer Zwangsversteigerung, der bei Erteilung des Zuschlags zu zahlen ist. Nicht enthalten sind darin die zu übernehmenden Rechte und Lasten, wie z. B. ein an 1. Rangstelle eingetragenes Erbbaurecht. Notwegerechte und Überbaurechte sind bestehenbleibende Rechte. Belastungen, die im Falles des Zuschlags außerhalb des Bargebots liegen, entfallen. Vom Bargebot nicht abgedeckt sind die Grunderwerbsteuer, die Gebühren für die Erteilung des Zuschlags und für die Umschreibung im Grundbuch. Das Bargebot bedeutet nicht, dass ein Bieter den Preis bar während des Versteigerungstermins zahlen muss. Sofort verlangt werden kann aber eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des Bargebots.

Typ des Begriff: definition
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