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Glossar

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Befreiung von den Eigentumvorbehaltsrechten
Beschreibungen des Begriffes:

EV-Rechte Befreiung für das 1. Kreditversicherungsjahr

Im Rahmen der Kreditversicherung sind Forderungen gegenüber inländischen Abnehmern nur auch dann versichert, wenn und soweit der Versicherungsnehmer den einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungsformen wirksam vereinbart hat. Soweit der Versicherungsnehmer die Erweiterungsformen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch nicht eingearbeitet hat, kann er beim Kreditversicherer für das erste Versicherungsjahr um eine Befreiung hinsichtlich der Erweiterungsformen ersuchen. Die Vereinbarung des einfachen Eigentumsvorbehalts wird vom Kreditversicherer grundsätzlich verlangt.

Typ des Begriff: definition
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