Detailansicht für den Begriff
- Name des Begriffes: Betrug
- Beschreibungen des Begriffes:
Im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung
Betrug liegt vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sind: Täuschungshandlung (Vorspiegeln, Entstellung oder Unterdrückung von Tatsachen), Irrtumserregung (durch die Täuschung wird im Getäuschten eine falsche Vorstellung erweckt), Vermögensverfügung (durch die Irrtumserregung wird der Getäuschte zu einer Vermögens mindernden Verfügung veranlasst), Vermögensschaden (die Verfügung über das Vermögen führt zu einem Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Dritten) und Bereicherungsabsicht. Es muss Vorsatz vorliegen (§263 StGB)
- Typ des Begriff: definition