Detailansicht für den Begriff
- Name des Begriffes: Eigentumsvorbehalt
- Beschreibungen des Begriffes:
Wann geht Eigentum bei gelieferter Waren über
1. Einfacher Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung Eigentum des Lieferanten (= Sicherungsnehmer)
2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Verarbeitungs- / Verbindungsklausel:
Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der nicht vollständig gezahlten Ware wird vereinbart, dass der Lieferant (= Sicherungsnehmer) an dem durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Erzeugnis (Mit-) Eigentum erhält. Die Vereinbarung erfolgt z.B. durch Allgemeine GeschäftsbedingungenAGB" lang="">, die eine "Hersteller-Klausel" enthalten, d.h. eine Bestimmung, gemäss der die Verarbeitung im Auftrag des Lieferanten (= Sicherungsnehmers) erfolgt.
Für den Fall der Weiterveräußerung der nicht vollständig bezahlten Ware wird vereinbart, dass die daraus entstehende Forderung im voraus an den Lieferanten abgetreten wird.
3. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Kontokorrent- / Geschäftsverbindungsklausel:
Für den Fall, dass zwischen Käufer (= Sicherungsgeber) und Lieferanten (= Sicherungsnehmer) ein Kontokorrentverhältnis oder eine laufende Geschäftsverbindung besteht, wird vereinbart, dass die gelieferte Ware solange Eigentum des Lieferanten bleibt, bis alle Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind.
Konzernklausel:
Für den Fall einer Konzernverbindung des Lieferanten (= Sicherungsnehmers) wird vereinbart, dass die gelieferte Ware solange Eigentum des Lieferanten bleibt, bis alle Forderungen der Konzernmitglieder gegenüber dem Käufer (= Sicherungsgeber) vollständig bezahlt sind.
- Typ des Begriff: definition