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Glossar

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Eigentumsvorbehalt
Beschreibungen des Begriffes:

Wann geht Eigentum bei gelieferter Waren über

1. Einfacher Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung Eigentum des Lieferanten (= Sicherungsnehmer)

2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Verarbeitungs- / Verbindungsklausel:

Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der nicht vollständig gezahlten Ware wird vereinbart, dass der Lieferant (= Sicherungsnehmer) an dem durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Erzeugnis (Mit-) Eigentum erhält. Die Vereinbarung erfolgt z.B. durch Allgemeine GeschäftsbedingungenAGB" lang="">, die eine "Hersteller-Klausel" enthalten, d.h. eine Bestimmung, gemäss der die Verarbeitung im Auftrag des Lieferanten (= Sicherungsnehmers) erfolgt.

Vorausabtretungsklausel:

Für den Fall der Weiterveräußerung der nicht vollständig bezahlten Ware wird vereinbart, dass die daraus entstehende Forderung im voraus an den Lieferanten abgetreten wird.

3. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Kontokorrent- / Geschäftsverbindungsklausel:

Für den Fall, dass zwischen Käufer (= Sicherungsgeber) und Lieferanten (= Sicherungsnehmer) ein Kontokorrentverhältnis oder eine laufende Geschäftsverbindung besteht, wird vereinbart, dass die gelieferte Ware solange Eigentum des Lieferanten bleibt, bis alle Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind.

Konzernklausel:

Für den Fall einer Konzernverbindung des Lieferanten (= Sicherungsnehmers) wird vereinbart, dass die gelieferte Ware solange Eigentum des Lieferanten bleibt, bis alle Forderungen der Konzernmitglieder gegenüber dem Käufer (= Sicherungsgeber) vollständig bezahlt sind.

Typ des Begriff: definition
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