Detailansicht für den Begriff
- Name des Begriffes: Factoring und Abtretungsverbot
- Beschreibungen des Begriffes:
§354a HGB
Größere Konzerne legen im Einkauf eigene AGBs als Einkaufsbedingung zu Grunde. In den jeweiligen AGBs wird i.d.R. der Verkauf von Lieferantenforderungen ausgeschlossen.
In §354a wird geregelt, dass eine Forderungsverkauf auch dann möglich ist, wenn in den AGBs dieser Forderungsverkauf ausgeschlossen (§399 BGB) wurde.
Lösung in der Praxis: Einsatz eines stillen Factoring.
- Typ des Begriff: definition