Zum Hauptinhalt springen


Glossar

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Factoring und Abtretungsverbot
Beschreibungen des Begriffes:

§354a HGB

Größere Konzerne legen im Einkauf eigene AGBs als Einkaufsbedingung zu Grunde. In den jeweiligen AGBs wird i.d.R. der Verkauf von Lieferantenforderungen ausgeschlossen.

In §354a wird geregelt, dass eine Forderungsverkauf auch dann möglich ist, wenn in den AGBs dieser Forderungsverkauf ausgeschlossen (§399 BGB) wurde.

Lösung in der Praxis: Einsatz eines stillen Factoring.

Typ des Begriff: definition
Zurück