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Glossar

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Forderungsabtretung
Beschreibungen des Begriffes:

Übertrag einer Forderung gem. §398 BGB

Bei der Forderungsabtretung gem. §398 BGB kann der Gläubiger eine ihm zustehende bestehende oder zukünftige Forderung übertragen (z. B. an eine Bank, um einen Kredit zu decken). Die Forderungsabtretung bedarf der Vertragsform.

Typ des Begriff: definition
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