Detailansicht für den Begriff
- Name des Begriffes: Forderungsabtretung
- Beschreibungen des Begriffes:
Übertrag einer Forderung gem. §398 BGB
Bei der Forderungsabtretung gem. §398 BGB kann der Gläubiger eine ihm zustehende bestehende oder zukünftige Forderung übertragen (z. B. an eine Bank, um einen Kredit zu decken). Die Forderungsabtretung bedarf der Vertragsform.
- Typ des Begriff: definition