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Glossar

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Gefahrerhöhung
Beschreibungen des Begriffes:

Umstände, die die Kreditwürdigkeit verschlechtern

Nach Vertragsschluss (oder nach Antragstellung, § 29 a VVG) eintretender Umstand, der zu einer ungünstigen Veränderung der Gefahrenlage für den Versicherer führt.

Willkürliche Gefahrerhöhung:

Die Erhöhung des Risikos ist vom Versicherungsnehmer vorgenommen oder der Versicherungsnehmer gestattet die Vornahme durch einen Dritten (§ 23 I VVG). Ist die willkürliche Gefahrerhöhung verschuldet, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 25 I VVG). Der Versicherer kann fristlos kündigen (§ 24 I VVG). Unverschuldete willkürliche Gefahrerhöhung müssen unverzüglich angezeigt werden, sonst ist der Versicherer nach § 25 Abs. 2 leistungsfrei.

Objektive Gefahrerhöhung:

Vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängige Gefahrerhöhung. Beispiel: Der Gesetzgeber verschärft ein Haftpflichtgesetz. Hier kann der Versicherer innerhalb eines Monats kündigen (§ 27 I VVG). Leistungsfreiheit des Versicherers wegen versäumter Anzeige ist nach § 28 VVG möglich.

Typ des Begriff: definition
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