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- Name des Begriffes: Willkürliche Gefahrerhöhung
- Beschreibungen des Begriffes:
Begriff aus dem Versicherungswesen
Die Erhöhung des Risikos ist vom Versicherungsnehmer vorgenommen oder der Versicherungsnehmer gestattet die Vornahme durch einen Dritten (§ 23 I VVG). Ist die willkürliche Gefahrerhöhung verschuldet, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 25 I VVG). Der Versicherer kann fristlos kündigen (§ 24 I VVG).
Unverschuldete willkürliche Gefahrerhöhungen müssen unverzüglich angezeigt werden, sonst ist der Versicherer nach § 25 Abs. 2 leistungsfrei.
- Typ des Begriff: definition