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Glossar

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Willkürliche Gefahrerhöhung
Beschreibungen des Begriffes:

Begriff aus dem Versicherungswesen

Die Erhöhung des Risikos ist vom Versicherungsnehmer vorgenommen oder der Versicherungsnehmer gestattet die Vornahme durch einen Dritten (§ 23 I VVG). Ist die willkürliche Gefahrerhöhung verschuldet, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 25 I VVG). Der Versicherer kann fristlos kündigen (§ 24 I VVG).

Unverschuldete willkürliche Gefahrerhöhungen müssen unverzüglich angezeigt werden, sonst ist der Versicherer nach § 25 Abs. 2 leistungsfrei.

Typ des Begriff: definition
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