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Glossar

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Mehrwertsteuer
Beschreibungen des Begriffes:

Kann im Rahmen der Kreditversciherung im Inland mitversichert werden

Die Mehrwertsteuer kann mitversichert werden. Durch die Mitversicherung der Mehrwertsteuer verringert sich der effektive Selbstbehalt des Versicherungsnehmers. Im Falle eines versicherten Forderungsausfalls erhält der Versicherungsnehmer/Lieferant neben der Entschädigung des Kreditversicherers auch die in der Bruttoforderung enthaltene Mehrwertsteuer vom Finanzamt auf Antrag erstattet (soweit sie bereits abgeführt wurde).

Die Entschädigungsleistung des Kreditversicherers ist außerdem von der Mehrwertsteuer befreit (§4 Nr. 10. a) UStG)

Beispiel für den Mehrwertsteuer-Effekt bei Mitversicherung:

 

 

Nettoforderung: Euro 100.000,--

Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer 19% Euro 19.000,--

Bruttoforderung Euro 119.000,--

Entschädigungsleistung 70% Euro 83.300,--

Erstattung durch Finanzamt Euro 19.000,--

Summe Euro 102.300,--

Endgültiger Ausfall Euro 16.700,--

Entspricht bezogen auf die Nettoforderung 16,7%

Entspricht bezogen auf die Bruttoforderung 14,0%

 

 

Der Mehrwertsteuer-Effekt tritt bei Ausfuhrlieferungen nicht in Kraft, weil Ausfuhrlieferungen von der Umsatzsteuer befreit sind (§4 Nr. 1. a) UStG). Zum Tragen kommt der Mehrwertsteuer-Effekt jedoch, wenn im Ausland ansässige Tochter- oder BeteiligungsgesellschaftenFactoring" lang=""> im Rahmen eines Inlandsvertrags mitversichert sind. Üblicherweise wird von Seiten des Kreditversicherers dann vereinbart, dass der effektive Selbstbehalt aufgrund des Mehrwertsteuer-Effektes 10% nicht unterschreiten darf.

Typ des Begriff: definition
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