Detailansicht für den Begriff
- Name des Begriffes: Ausnahmen von der Anbietungspflicht
- Beschreibungen des Begriffes:
Debitoren die nicht versichert werden müssen
Die grundsätzliche Anbietungspflicht bei Mantelverträgen der Kreditversicherung wird durchbrochen, in dem vereinbart werden kann, dass eine bestimmte Branche, Debitorengruppen, bestimmte einzelne zu benennende DebitorenDienstleistung auf Ziel bezieht" lang=""> oder ?unbenannte Kunden" nicht in die Kreditversicherung eingeschlossen werden. Zur Entscheidung benötigt der Versicherer dafür die genaue Bezeichnung der Ausnahme aus der Anbietungspflicht sowie Anteil des Umsatzes bei Herausnahme p. a.in % am Gesamtumsatz oder Anteil des Umsatz in absoluten Zahlen p. a. in Euro.
- Typ des Begriff: definition