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Glossar (Detailansicht)

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Avalkredit
Beschreibungen des Begriffes:

Bürgschaftlinie von Bank oder Kreditversicherer

Als Aval wird im Wechselrecht die zusätzliche Sicherheit der Wechselbürgschaft bezeichnet. Als solche sichert sie die Zahlung der Wechselsumme ganz oder teilweise ab. Gesetzlich geregelt ist die Wechselbürgschaft in den §§ 30 ff. WG. Sie ist nicht akzessorisch und somit auch nicht Bürgschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Abhängigkeit von der Wechselhauptschuld beschränkt sich auf das Vorhandensein einer förmlich gültigen Verpflichtung. Die Bürgschaftserklärung wird u.a. unter Verwendung der Worte ?als Bürge?, ?per Aval? oder ?als Garant? auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt (zur Form vgl. § 31 WG).

Kreditinstitute verwenden den Begriff des Avals für eine Bürgschaft oder eine Garantie. Von einem Avalkredit spricht man dann, wenn ein Kreditinstitut oder ein Kreditversicherer für seinen Kunden eine Bürgschaft oder Garantie innerhalb einer dem Kunden zur Verfügung gestellten Kredit-/Avallinie auslegt. Die Kredit-/Avallinie wiederum basiert auf einer Kreditzusage des Kreditinstituts gegenüber dem Kunden. Ihre Höhe bemisst sich nach dessen Bonität.

Kreditversicherer übernehmen für Geschäftskunden Bürgschaften und Garantien im In- und Ausland, z. B. für Verpflichtungen des Auftragnehmers aus Bau- und Lieferverträgen, gegenüber Zollämtern für Zoll- und Steuerverpflichtungen oder gegenüber Interventionsstellen für Verpflichtungen aus EU-Agrarmarktordnungen.

Die Avale der Kreditversicherer sind bei Behörden und in der Wirtschaft anerkannt. Viele Unternehmen bevorzugen Avalkredite von Kreditversicherern, da diese ihr Kreditvolumen bei der Hausbank entlasten und ihnen somit zusätzliche Liquidität verschaffen.

Typ des Begriff: definition
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