Zum Hauptinhalt springen


Glossar (Detailansicht)

 

Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: Bürgschaft
Beschreibungen des Begriffes:

Personalsicherheit

Die Bürgschaft ist eine Personalsicherheit. Sie ist gesetzlich in den §§ 765 ? 777 BGB geregelt. Durch eine Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (oft gegenüber dem Kreditinstitut des Darlehensnehmers), für dessen Verbindlichkeiten mit seinem privaten Vermögen einzustehen. Die Bürgschaft ist im Entstehen und im Bestand von der zu sichernden Hauptschuld abhängig, sog. Akzessorietät. Die Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 766 BGB). Eine Ausnahme hiervon bildet § 350 HGB. Danach kann die Bürgschaftserklärung formfrei ergehen, wenn die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft gem. § 343 HGB darstellt.

Typ des Begriff: definition
Zurück