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13.10.2009 15:57 Alter: 3 Monate

Reform der Kontopfändung - Das neue P-Konto kommt

Ein Girokonto ist heutzutage für viele Schuldner die Voraussetzung für die Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben.

Ein Girokonto für Alle ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, denn Kontolosigkeit, und damit der Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr sind nicht nur finanziell nachteilig, sondern beschränken die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und bedrohen sogar ihre Existenz.

Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2009 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen.

Voraussichtlich wird das P-Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen.

Nach geltendem Recht führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass es faktisch vollständig blockiert ist. Die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens, wie Begleichung von Miete, Energiekosten, Versicherungen etc. können erst wieder über das Konto abgewickelt werden, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrages hat.

Der Gesetzentwurf sieht eine Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Ersten Buches Sozialgesetzbuches sowie des Einkommensteuergesetzes vor. Der Gesetzentwurf will effektiven Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger schaffen.

Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben einem Schuldner

ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt. Das heißt dem Schuldner verbleibt "automatisch" der pfändungsfreie Grundbetrag in Höhe von 985,15 € und es kommt zu keiner Sperrung des Kontos.

Was können Gläubiger dann tun? Verstärkte Bemühungen um außergerichtliche Einigung.

Falls Arbeitgeber den Lohn nicht auf P-Konto überweist so hat der Gläubiger auf alle anderen Konten freien Zugriff

Sicherungsrechte einräumen lassen In der Zwangsvollstreckung: verstärkt Pfändung an der Quelle veranlassen und nicht auf Kontopfändung verzichten; Vollstreckungsdruck auf Schuldner erhöhen

"Pfändungsfreigrenzen werden nicht erhöht"

Eine gute Nachricht für Gläubiger: Das Bundesministerium für Justiz verzichtete auf die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2009.


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