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Pfändungsvorsorge bei Insolvenz
Schon seit dem 31. März 2007 gelten neue Regeln zum Schutz einer angemessenen Altersvorsorge vor Gläubigern– und vor Hartz IV. Denn an diesem Tag ist das »Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge« in Kraft getreten.
Hierdurch wurde die Zivilprozessordnung so geändert, dass (potenzielle) Schuldner nun Verträge zur privaten Altersvorsorge bis zu einem Wert (Rückkaufswert) von maximal 238.000 Euro pfändungsfrei und unverwertbar stellen können. Diese Neuregelung ist jedoch bislang kaum zur Kenntnis genommen worden. Sinn der Vorschrift ist die Absicherung selbständiger Unternehmer.
Der Gesetzgeber ermöglicht nunmehr mit der Neuregelung de § 851 c ZPO den Aufbau einer angemessenen Altersversicherung. Die Sparhöhe wird nach dem Lebensalter gestaffelt- es darf jedoch jedes Jahr nur ein bestimmter Betrag pfändungssicher angespart werden. Die maximale Obergrenze der Spareinlage liegt insgesamt bei einer Gesamtsumme von 238.000,00 €.
Tabelle: Pfändungsgeschützte Altersversorge
Lebensalter von....bis Pfändungsfreier Betrag pro Jahr
18 – 29 Jahre 2.000,00 €
30 – 39 Jahre 4.000,00 €
40 – 47 Jahre 4.500,00 €
48 – 53 Jahre 6.000,00 €
54 – 59 Jahre 8.000,00 €
60 – 65 Jahre 9.000,00 €
*Die in der Tabelle aufgeführten Beträge werden Jahr für Jahr addiert. Daraus ergeben sich für das Alter (zwischen 18 und 65) unterschiedliche Höchstgrenzen der pfändungsgeschützten Rücklagen- maximal sind es 238.000,00 € zum 65. Lebensjahr.
Bedingungen für unpfändbare Rücklagen
Spareinlagen die dem Schutz des § 815 c ZPO unterliegen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Leistung muss lebenslang gewährt werden
- Die Rente wird nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt-es sei denn es tritt vorher Berufsunfähigkeit ein.
- Über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann bis zu der gesetzlich festgelegten pfändungsgeschützten Höchstgrenze nicht verfügt werden, eine Vorzeitige Kündigung, Beleihung, Verpfändung oder Abtretung ist nicht möglich.
- Die Bestimmung von Dritten- mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen
- Die Zahlung einer Kapitalleistung, außer einer Zahlung im Todesfall, ist nicht vereinbart.
Soweit diese Voraussetzungen erfüllt werden, sind neben lebenslangen privaten Altersrenten, z.

