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Factoring - Zinsschranke greift bei drei Mio. Euro
Factoring verhilft Unternehmen zu einer verbesserten Liquiditätssituation und zur Optimierung ihrer Bilanzstruktur.
Doch die Einführung der Zinsschranke nach § 4h EStG seit Jahresbeginn hat die Attraktivität stark geschmälert.
Denn Zinsaufwendungen – worunter neben den Zinsen für die Liquidität beispielsweise die Factoringgebühr fällt – sind prinzipiell nur noch bis zur Höhe der Zinserträge voll als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Die Zinsschranke, also die Beschneidung der steuerlichen Absetzbarkeit des Zinsaufwands, greift, wenn dieser die Zinserträge um mehr als drei Millionen Euro übersteigt. Über diese Grenze hinaus ist der Abzug der Zinsaufwendungen auf 30 Prozent des steuerlichen EBITDA begrenzt.
Die Erhöhung der Grenze von einer auf drei Millionen Euro hat der Bundesrat am 10.7.2009 verabschiedet.
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