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23.12.2008 09:22 Alter: 3 Monate

Factoring wird der Finanzaufsicht (BAFin) unterstellt

Auch und gerade in Zeiten von Finanzmarkt­tur­bu­lenzen bleibt Factoring ein sicherer Hafen: Factoringunternehmen werden künftig als sog. Finanzdienstleistungsinstitute (wie die übrigen Finanzdienstleistungsunternehmen bereits bisher) einer eingeschränkten Kreditaufsicht der BaFin nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes (KWG) unterworfen.

Der Deutsche Bundestag hat entsprechende Änderungsanträge im Zusammenhang mit den Beratungen zum Jahressteuergesetz 2009 am 28.11.2008 gebilligt. Der Bundesrat hat dem Gesetz heute, am 19.12.2008, zugestimmt. 

Die Koalitionsfraktionen wiesen in der Gesetzesbegründung darauf hin, dass Factoring eine Form der Finanzierung sei, die neben dem klassischen Kreditgeschäft der Banken volkswirtschaftlich erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Aufgrund der zentralen Funktion, die Factoring bei der Finanzierung der deutschen Industrie und insbesondere bei der Finanzierung des Mittelstandes spiele, sollen die Anbieter nun ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes und damit mutmaßlich ab dem 01.01.2009 einer eingeschränkten Aufsicht unterstellt werden:

Um den Besonderheiten der überwiegend mittelständisch geprägten Anbieter Rechnung zu tragen, wurden Factoring-Unternehmen allerdings von einer Vielzahl überflüssiger Vorschriften befreit: Factoringunternehmen brauchen auch künftig insbesondere kein Mindestanfangskapital vorzuhalten und bleiben bei ihrer Liquiditäts- und Solvabilitätssteuerung frei.

Im Gegenzug werden Factoringunternehmen künftig - wie bisher u. a. Kreditinstitute - in die gewerbesteuerliche Privilegierung gem. § 19 GewStDV aufgenommen. Dies bedeutet, dass Factoring-Unternehmen sich künftig gewerbesteuerneutral refinanzieren können. Da Factoringunternehmen in ihrer wirtschaftlichen Finanzierungsfunktion bei der Finanzierung von Unternehmensinvestitionen im täglichen Wettbewerb mit klassischen Kreditinstituten stehen, ist sehr zu begrüßen, dass diese Ungleichbehandlung nun beseitigt wurde: Factoring-Zinsen unterliegen bekanntlich seit der Unternehmenssteuerreform ab dem 01.01.2008 zu 25 % ebenfalls der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, vgl. § 8 GewStG. Zudem schaffte die bisherige Ungleichbehandlung horizontale Wettbewerbsnachteile gegenüber konventionellen Kreditgeschäften und führte gleichzeitig zu einer Benachteiligung von deutschen Factoringunternehmen im Vergleich zu ausländischen Anbietern.


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