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15.11.2011 10:33 Alter: 186 Tage

Euler Hermes - Liefern unter Vorbehalt

Die verschiedenen Varianten des Eigentumsvorbehalts

Die Möglichkeit kann schnell Realität werden: Die Ware ist vertragsgemäß geliefert worden, doch der Kunde zahlt nach Ablauf des Zahlungsziels überraschend nicht. Eigentlich eine klare Sache, denn jedes umsichtige Unternehmen hat in seinen Lieferbedingungen auch einen Eigentumsvorbehalt verankert. Grundsätzlich reicht dafür ein einfacher Satz aus: „Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers“. Doch Vorsicht! So einfach ist es meistens nicht.

Einfacher Eigentumsvorbehalt:

Juristisch sind der Kaufvertrag und die Übertragung des Eigentums an der verkauften Sache zwei verschiedene Dinge. Der Kaufvertrag dokumentiert nur den Anspruch auf die Übertragung des Eigentums, Voraussetzung für den Übergang ist jedoch, dass die Ware tatsächlich vom Verkäufer an den Käufer übergeben wird und sich beide einig sind, dass der Käufer der Eigentümer ist.

Doch anders als beim Kauf „Zug um Zug“ (Ware gegen Geld) erhält der Käufer beim Kreditkauf die Ware, ohne sofort zu bezahlen. Um bis zur endgültigen Bezahlung noch den Zugriff zu haben, kann sich der Verkäufer „das Eigentum vorbehalten“. Dafür muss er allerdings im Kaufvertrag die Bedingungen festlegen, zu denen der Übergang des Eigentums stattfinden soll. Dies geschieht in der Regel in den zum Vertrag gehörenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“.

Grundsätzlich reicht für die Sicherung der Eigentumsrechte schon ein einziger Satz: „Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers.“ Aber dieser so genannte einfache Eigentumsvorbehalt sichert dem Verkäufer die Ware nur im ursprünglichen Lieferungszustand. Wird sie verarbeitet, mit anderen Produkten vermischt oder vermengt, kann das Recht des Verkäufers erlöschen (§ 946 ff BGB).


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