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Sachliche Voraussetzungen des Unternehmens

Die umfangreichen Regelungen des Eigentumsvorbehaltes (EV) als eine der wenigen Möglichkeiten, den Lieferantenkredit abzusichern, müssen grundsätzlich vereinbart sein.

Denn die Forderungen sind nur versichert, wenn der Versicherungsnehmer den einfachen EV und seine Erweiterungsformen wirksam vereinbart hat. Wenn nicht, besteht die Möglichkeit der Befreiung dieser umfangreichen Regelungen für das erste Versicherungsjahr, so dass genügend Zeit verbleibt, die Eigentumsvorbehaltsregelungen ausreichend festzulegen.

Abweichungen oder Einschränkungen von diesen EV-Rechten zu Lasten des Versicherungsnehmers, z.B. durch entgegenstehende Einkaufsbedingungen, müssen dem Versicherer angezeigt werden und dieser muss den Versicherungsschutz dann schriftlich bestätigen.

Neben den ausreichenden EV-Regelungen, sollten beim Versicherungsinteressenten auch die notwendigen buchhalterischen Maßnahmen getroffen werden, damit die Obliegenheiten des Vertrages erfüllt werden können.


Innerhalb des Unternehmens muss ein ständiger und aktueller Datenaustausch zwischen dem Verkauf und der Buchhaltung über die Höhe der übernommenen Versicherungssummen durch den Kreditversicherer erfolgen.

Der Daten- und Informationsaustausch mit dem Kreditversicherer erfolgt heue überwiegend online über spezielle Zugänge des Versicherungsnehmers übers Internet.

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