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Ist die Versicherung von Forderungen aus Warenlieferungen und / oder Dienstleistungen gegen Insolvenz inländischer Abnehmer des Versicherungsnehmers. Über die Mitversicherung des protracted default läßt sich der Versicherungsschutz auch auf die Zahlungsunwilligkeit erweitern.

Hierbei handelt es sich um Forderungen aus einer Warenlieferung oder Dienstleistung, für die zur Bezahlung ein Wechsel gegeben wurde. Ein Wechsel ist eine Urkunde, die die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, eine bestimmte Geldsummen an eine im Wechsel genannte Person oder deren Order zu zahlen.

Die Erhöhung des Risikos ist vom Versicherungsnehmer vorgenommen oder der Versicherungsnehmer gestattet die Vornahme durch einen Dritten (§ 23 I VVG). Ist die willkürliche Gefahrerhöhung verschuldet, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 25 I VVG). Der Versicherer kann fristlos kündigen (§ 24 I VVG).

Unverschuldete willkürliche Gefahrerhöhungen müssen unverzüglich angezeigt werden, sonst ist der Versicherer nach § 25 Abs. 2 leistungsfrei.

Bilanzkosmetik, Silvesterputz, in der Bilanzpolitik (insbes. der Bankbilanzen) alle gesetzlich erlaubten Transaktionen vor dem Bilanzstichtag, um das äußere Bilanzbild möglichst günstig zu gestalten, die "Bilanz zu frisieren" (nicht zu fälschen und nicht zu verschleiern).

Es handelt sich dabei vor allem um die Umschichtung von Beständen. Man sucht insbesondere eine günstigere Liquidität zu erreichen, indem eine Bank z. B. Guthaben bei Kreditinstituten in Bundesbankguthaben überführt, Wertpapiere in Pension gibt, Devisen veräußert oder über den Bilanztermin kurzfristiges Geld aufnimmt.

Unternehmen können z. B. ihre Forderungen vor Bilanzstichtag verkaufen und mit dem Erlös Verbindlichkeiten zurückzuführen. Alle diese Bestandsumschichtungen sind erlaubt.

Uneinbringlichkeit der Forderung infolge Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners aus wirtschaftlichen Gründen.

Abkürzung für: Warenkreditversicherung

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