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V

Abkürzung für Versicherungsaufsichtsgesetz

Hierunter ist ein erweitertes Zahlungsziel zu verstehen, das vorsieht, dass auf das gewöhnlich eingeräumte Zahlungsziel ein zusätzliches (valutiertes) Zahlungsziel gewährt wird.

Beispiel: Auf das Zahlungsziel „Zahlung innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto" wird ein Valutazeitraum von 3 Monaten gewährt. Dann kann ein Abnehmer bei Zahlung innerhalb von 100 Tagen noch 2% Skonto ziehen oder nach 120 Tagen ohne Skontoabzug bezahlen.

Bezeichnet in der Kreditversicherung das Formblatt auf dem der potentielle Versicherungsnehmer rechtsverbindlich erklärt, aufgrund eines Mustervertrages einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Die Bindungsfrist an den Antrag beträgt üblicherweise 60 Tage, läßt sich jedoch auch verkürzen.

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen. Es regelt die Beziehungen zwischen Versicherungsunternehmen und Staat. Die Beaufsichtigung der Unternehmen nimmt danach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistunmgen (BaFin) wahr.

Der Versicherungsfall tritt ein mit Zahlungsunfähigkeit des Kunden, die vorliegt bei:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung mangels Masse
  • Feststellung vom Insolvenzgericht über die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes
  • Erzielung eines außergerichtlichen Quoten- oder Liquidationsvergleichs mit sämtlichen Gläubigern
  • Zwangsvollstreckung durch den VN beim Schuldner ohne volle Befriedigung
  • Aussichtslosigkeit von Zwangsmassnahmen zur Erreichung einer Zahlung aufgrund nachgewiesener ungünstiger Umstände oder
  • Vereinbarung einer Warenrücknahme wegen Insolvenzgefahr (Ersatz von Mindererlös bei Verwertung der Ware)
  • Ferner besteht die Möglichkeit des protracted default (Nichtzahlungstatbestand) der je nach Versicherer unterschiedlich geregelt ist.

siehe: Limit

Der Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes für einen benannten Kunden wird in der Kreditmitteilung festgelegt, bzw. beginnt mit Vertragsbeginn und endet mit Vertragsende.

Der Versicherungsschutz für den benannten Kunden endet für Forderungen aus künftigen Lieferungen und Dienstleistungen weiterhin bei Überschreitung der Ausschlussfrist oder des äußersten Kreditzieles, es sei denn der Versicherer bestätigt die weitere Versicherung.

Der Versicherungsschutz beginnt bei einigen Versicherern bei Warenlieferungen ab Versendung und bei Werk- und Dienstleistungen ab Fakturierung. Bei anderen Versicherern besteht Versicherungsschutz bereits ab Lieferung oder vollständig erbrachter Leistung, sofern diese Forderungen spätestens innerhalb einer im Versicherungsschein festgesetzten Frist fakturiert werden und die sonstigen Voraussetzungen des entsprechenden § in den AVB (rechtlich begründete Forderungen) vorliegen.

Der Versicherungsschutz für Forderungen gegen die in die Versicherung eingeschlossenen Kunden kann bereits ab Lieferung oder vollständig erbrachter Leistung gewährt werden, sofern diese Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist fakturiert werden und die sonstigen Voraussetzungen des Versicherungsvertrages erfüllt sind.

Es ist üblich, dass der Kreditversicherer für die noch nicht fakturierten Forderungen einen monatlichen Pauschalbetrag zur Prämienberechnung in Ansatz bringt. Dieser Pauschalbetrag wird für vor jedem neuen Versicherungsjahr überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt.

siehe: Limit

In der Kreditversicherung werden in der Regel 1-2-jährige Vertragslaufzeiten vereinbart. Vereinzelt werden auch Vertragslaufzeiten bis zu 3 Jahren vereinbart, üblicherweise wird dann auch eine Bonus-Malusregelung in den Vertrag integriert.

Im Factoring werden Vertragslaufzeiten von 1-2 Jahren vereinbart. In Ausnahmefällen und zudem nur bei Volumina ab 50 Mio. Euro Jahresumsatz lassen sich auch Probeverträge mit Laufzeiten von 6 Monaten vereinbaren

Die Vertrauensschadenversicherung wird heute meist in Kombination mit der Computermissbrauchversicherung vereinbart. Sie bietet dem Versicherungsnehmer Schutz gegen Vermögensschäden, die ihm von eigenen Mitarbeitern oder durch Dritte, wie z.B. Fremdpersonal oder Hacker, zugefügt werden.

Beispiele sind Veruntreuungsschäden, die durch Vorsatzhandlungen, wie z.B. Betrug, Diebstahl oder mutwillige Beschädigung entstehen.

Hierunter ist in der Kreditversicherung die schriftliche bzw. elektronische Angabe von Daten und Fakten des potentiellen Versicherungsnehmers zu verstehen, nach denen das Angebot / die Musterpolice erstellt wird.

Die Vordeklaration wird Bestandteil des Versicherungsvertrags. Falsche Angaben können dazu führen, dass der Vertrag von Anfang an unwirksam ist.

Bei einer Kreditversicherung kann Versicherungsschutz gewährt werden im Rahmen der Versicherungssumme auch für Kosten und Auslagen, die nach Erhalt eines Auftrages ab Aufnahme der Leistung entstanden sind. Kosten und Auslagen müssen dem jeweiligen Auftrag zuzuordnen sein; ferner müssen sie nachgewiesen sein und anerkannt werden.

Steht die Höhe des Ausfalles bis zum Ablauf der Entschädigungsfrist noch nicht endgültig fest, erstellt der Versicherer eine vorläufige Schadenabrechnung. Hierzu werden die abzusetzenden Beträge, soweit ihre Höhe noch unbestimmt ist, geschätzt.

Abkürzung für: Vertrauensschadenversicherung

Abkürzung für: Versicherungsvertragsgesetz

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