Definition | Begriffe | Beteiligte
Unter Factoring wird im Folgenden ...
- der laufende Ankauf von kurzfristigen, zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen aufgrund längerfristiger Vereinbarungen sowie deren Verwaltung (Debitorenbuchführung, Mahn-, Inkassowesen) verstanden.
Der Deutsche Factoringverband definiert Factoring wie folgt:
- "Factoring ist der Kauf von Geldforderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften"
Diese Definition weist bereits auf den entscheidenden Punkt hin:
Factoring ist ein Kaufgeschäft und kein Kreditgeschäft.
- Die gesetzlichen Grundlagen finden sich demnach in §§ 453, 433 ff BGB nebst § 398 BGB sowie in den §§ 1 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 4 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 KWG.
Die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes sind für Factoringgesellschaften relevant, die einen Bankstatus haben. Grundlage der Beziehung zwischen den Factoringgesellschaften und dem Kunden ist der auf der vorgenannten Basis geschlossene Factoring-Vertrag.
- Der Anschlusskunde verpflichtet sich, seine Forderungen zum Kauf anzubieten und zur Erfüllung an den Factor abzutreten.
- Der Factor verpflichtet sich, das Angebot anzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Dieser Wechsel zwischen Angebots- und Ankaufspflicht charakterisiert Factoring als Kaufgeschäft. Gegen diese kaufrechtliche Einordnung spricht nicht, dass es sich in wirtschaftlicher Hinsicht um ein Finanzierungsgeschäft handelt, also um Kapitalüberlassung auf Zeit.
Charakteristisch bei echtem Factoring ist, dass die Factoringgesellschaft (Factor) Finanzierung, Ausfallrisiko - i.d.R. Führung der Debitorenkonten einschließlich Inkasso und Mahnwesen - übernimmt und die Forderung grundsätzlich offen abgetreten wird.
Der Forderungsverkäufer wird auch
- Anschlusskunde, Anschlussfirma, Klient, Zedent oder Anwender genannt.
Der Forderungskäufer ist der Factor, gelegentlich auch als
- Zessionar bezeichnet.
Der Schuldner - dessen Forderungen gekauft bzw. verkauft werden sollen - wird
- Kunde, Auftraggeber, Debitor oder Drittschuldner genannt.
Das unechte Factoring ist dadurch gekennzeichnet, dass das Risiko des Ausfalls der erworbenen Forderungen (= Delkredererisiko) beim Anschlusskunden verbleibt. Der Anschlusskunde haftet auch gem. § 437 BGB weiter für den rechtlichen Bestand der Forderung (= Veritätshaftung).
Beteiligte bei Factoring:
An jedem Factoringgeschäft sind mindestens drei Parteien beteiligt:
1. Factoringgesellschaft
2. Anschlusskunde (Forderungsverkäufer) und der
3. Abnehmer, "Risiko" (= Debitor)
